Personalberater: Schadensersatz wegen Offenbarungen

Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de
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Personalberater stehen zwischen dem Auftraggeber und demjenigen, den sie werben sollen. Wird die Bewerberin im Auftrag des Firmeninhabers diesem vorgeschlagen, ist er zur Geheimhaltung von Gründen, die zur Ablehnung führen, auch ohne besondere Vereinbarung dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet. Offenbart er die Gründe (hier den Grund, dass es sich um eine Frau handelt, was der Auftraggeber ablehnt) der Bewerberin gegenüber, ist er nach der Entscheidung des OLG Frankfurt dem Auftraggeber gegenüber zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet (Urteil vom 08.05.2014 - 16 U 175/13 -). 

 

Das Urteil berücksichtigt allerdings ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Verstoßes gegen das Gleichberechtigungsgesetz. Der Verfasser setzt sich hier mit dieser Problematik kritisch auseinander.

 

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