Rückwirkende (Steuer-) Gesetze nur bedingt verfassungsgemäß

Keine Rückwirkung von (Steuer-) Gesetzen. Dieser Beschluss stellt klar, dass der Gesetzgeber  - entgegen seiner gerne geübten Praxis -  nicht munter Gesetze mir rückwirkender Wirkung zu Lasten insbesondere des Steuerpflichtigen erlassen darf. Das Gesetz darf nicht einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum betreffen. Die Begründung mit "Klarstellung" ändert nichts daran, dass es eine konstitutiv rückwirkende Regelung ist. (Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvR 5/08 -).

 

> Steuer- und Steuerstrafrecht

 

Hintergrund der Entscheidung war eine Steuernorm für Kapitalgesellschaften die gewinnmindernde Abschreibungen bei Fondsbeteiligungen regelte. Allerdings war unklar, ob diese Regelung auch für Kapitalanlagegesellschaften (Banken pp.) galt. Die damalige rot-grüne Bundesregierung hat daher das Gesetz 2003 geändert und „klarstellend“ geregelt, es solle auch rückwirkend (bis 2001) für diese Gesellschaften gelten. Das BVerfG hat die Regelung zutreffend für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Nur in gewissen Grenzen sei eine Rückwirkung erlaubt; bei Steuergesetzen dürfe die Rückwirkung aber nicht in einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum hinein wirken. Auch „klärende Feststellungen“ würden sich, so das BVerfG, als konstitutiv rückwirkende Regelungen darstellen, wenn dadurch eine bei der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll.

 

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber derartiges künftighin berücksichtigt. 

Der Volltext des Beschlusses ist auf 
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20131217_1bvl000508.html
nachzulsesen. 

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