Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzter Immobilie

Der BFH hat entschieden, dass der Steuerpflichtige die nicht direkt zuortenbare Vorsteuer sowohl nach dem Verhältnis der Umsätze als auch nach dem Verhältnis der Flächen zueinander aufteilen kann. Näheres ist auf der Steuerseite zu lesen.

 

Die Entscheidun erging, nachdem der BFH die Vorfrage zur Übereinstimmung mit dem europäischen Normen dem EuGH zur Klärung vorgelegt hatte.

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