Die Vollmacht des Haftpflichtversicherers

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 20.03.2012 entschieden, dass der Versicherer mit versicherungsvertraglicher Vollmacht einen Anwalt für seinen Versicherungsnehmer beauftragen kann. Die Entsceheidung (Hinweisbeschluss) ist im Wortlaut mit einer Anmerkung (zur Bedeutung der Rolle des Haftpflichtversicherers und den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers) unter Prozessrecht wiedergegeben.

1. Der Haftpflichtversicherer gilt nach § 5 Nr. 6 AHB als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Der Versicherer ist daher auch berechtigt, namens und in Vollmacht des gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen.

 

2. Dass der Versicherungsnehmer selbst diesem Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilt hat, ist nach § 88 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO unerheblich.

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